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Beschäftigung von Subunternehmern: Wie Sie Scheinselbstständigkeit vermeiden

Auftraggeber, die Subunternehmer auf Werkvertragsbasis oder externe Dienstleister einsetzen, sollten eine sogenannte Scheinselbstständigkeit unbedingt vermeiden. Häufig kommt es vor, dass Betriebe für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten statt eigenem Personal eine Fremdfirma als Subunternehmer beauftragen. Dabei ist es wichtig, dass Auftraggeber die Zusammenarbeit von Beginn an so gestalten, dass eine Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen ist.

Wie wird Scheinselbstständigkeit definiert?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn sich ein Vertragsverhältnis mit einem vermeintlich selbstständigen Auftragnehmer in der Realität als abhängige Beschäftigung entpuppt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die konkrete Art und Weise der tatsächlichen Zusammenarbeit in der Gesamtbetrachtung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt.

Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Um zu beurteilen, ob Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit vorliegt, muss die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit bewertet werden.

Wichtig: Ergeben sich genügend Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit, ist die vertragliche Bezeichnung als selbstständliche Zusammenarbeit nicht ausschlaggebend. Enthält die tatsächliche Zusammenarbeit genügend Merkmale einer Scheinselbstständigkeit, kann sich der Auftraggeber also nicht darauf berufen, dass vertraglich eine selbstständige Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde.

Kriterien: Selbstständig vs. scheinselbstständig

✅ Kriterien der selbstständigen Tätigkeit ⚠️ Merkmale der Scheinselbstständigkeit
Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden Vollständige Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers
Der Auftraggeber gibt keine festen Arbeitszeiten vor Dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
Der Auftragnehmer ist nicht oder kaum in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
Der Auftragnehmer arbeitet auch für andere Auftraggeber Vorgabe einer konkreten Arbeitszeit durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer tritt nach außen als selbstständiger Unternehmer auf Der Auftragnehmer trägt Arbeitskleidung des Auftraggebers
Der Auftragnehmer trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko Der Auftragnehmer tritt nach außen nicht als eigenständige Firma auf
Der Auftragnehmer trägt kein eigenes unternehmerisches Risiko

Beide Kriterien-Listen sind nicht als abschließend zu betrachten – es können weitere Merkmale dazukommen. Eine Tätigkeit ist als selbstständig oder scheinselbstständig zu werten, wenn sich dies aus einer Gesamtbetrachtung der Kriterien ergibt.

Prüfung mittels Statusfeststellungsverfahren möglich

Um zu prüfen, ob es sich bei einer Beschäftigung um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Wege zu leiten. In diesem Verfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt. Wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer mit dem Bescheid, der im Statusfeststellungsverfahren erfolgt, nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen.

Was sind Folgen einer Scheinselbstständigkeit?

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei dem Auftragnehmer nicht um einen „echten“ Selbstständigen, sondern um einen Scheinselbstständigen handelt, dann ist der vermeintlich selbstständige Auftragnehmer als abhängig Beschäftigter des Auftraggebers einzustufen und wird sozialversicherungspflichtig. Dem Auftraggeber drohen somit hohe Nachzahlungen in der Sozialversicherung. Eine vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist sogar gemäß § 266a StGB strafbar.

Von der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung getrennt ist zu beurteilen, ob eine scheinselbstständige Person auch Arbeitnehmerrechte wie zum Beispiel bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz beanspruchen kann. Im Zweifel müssen die Gerichte darüber entscheiden.

Checkliste: Wie kann man Scheinselbstständigkeit von Anfang an vermeiden?

Wer für bestimmte Tätigkeiten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einsetzt, sollte von Beginn an darauf achten und die Zusammenarbeit so gestalten, dass es sich dabei um eine „echte“ Selbstständigkeit handelt.

Auftraggeber sollten dem Auftragnehmer NICHT vorgeben:

  • Keine festen Arbeitszeiten vorgeben
  • Keinen festen Arbeitsplatz im Betrieb zuweisen
  • Kein monatliches Festgehalt zahlen – sondern entsprechend seiner Dienst- oder Werkleistung vergüten

Auftraggeber sollten Auftragnehmer außerdem NICHT dazu verpflichten:

  • Dass er sämtliche Weisungen des Auftraggebers befolgen muss
  • Dass er nur für einen Auftraggeber tätig werden darf
  • Dass er seine Tätigkeit in Firmenkleidung des Auftraggebers ausüben muss

Generell sollten Auftraggeber darauf achten, dass der Auftragnehmer nicht wie ein Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingebunden ist und dass er nicht nach außen wie ein Mitarbeiter des Auftraggebers auftritt.

Fazit

Stellt sich die Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer als Scheinselbstständigkeit heraus, kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass im Subunternehmervertrag eine selbstständige Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Zusammenarbeit in ihrer Gesamtheit als abhängige Beschäftigung zu beurteilen ist.

Scheinselbstständige sind als abhängige Beschäftigte einzustufen, für die der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Unter Umständen kann die scheinselbstständige Person sogar weitergehende Arbeitnehmerrechte einfordern.

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