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A1-Bescheinigung

Die sogenannte A1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument, wenn Arbeitnehmer für eine Tätigkeit ins EU-Ausland entsendet werden. Hier erfahren Sie Näheres, wozu die A1-Bescheinigung dient, wer sie benötigt, für welche Länder sie gilt und wo die Bescheinigung beantragt werden muss.

Für Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie beschäftigt sind. Doch wie ist die Rechtslage bei einem vorübergehenden beruflichen Einsatz im Ausland? Sind dann die Regelungen des Heimatlandes oder die Regelungen des Landes, in dem der Mitarbeiter vorübergehend tätig ist, anwendbar?

Bei einer Entsendung innerhalb der EU muss der entsandte Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung – die sogenannte A1-Bescheinigung – mitführen. Damit bestätigt der jeweilige Sozialversicherungsträger, dass der Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit weiterhin der Sozialversicherung seines Heimatlandes angehört.

Doppelte Beitragspflicht vermeiden

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass für den Mitarbeiter während der Auslandsentsendung weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes gelten, aus dem er entsendet wird. Damit wird verhindert, dass die Sozialversicherungsbeiträge doppelt gezahlt werden müssen.

Für welche Länder gilt die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung wird für berufliche Auslandeinsätze innerhalb der EU sowie für Entsendungen nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz, nach Großbritannien und Nordirland benötigt.

EU-Mitgliedsstaaten sind aktuell:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Keine Rolle spielt dabei die Dauer des Auslandsaufenthalts. Selbst bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland besteht die Pflicht, die A1-Bescheinigung mitzuführen. Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen ins Ausland oder bei kurzzeitigen Auslandstätigkeiten von bis zu einer Woche ist es grundsätzlich erlaubt, die A1-Bescheinigung nachzureichen. Zu empfehlen ist jedoch, dass die Bescheinigung in diesen Fällen zumindest vor der Entsendung beantragt wird.

Wo muss die A1-Bescheinigung beantragt werden?

Unternehmen in Deutschland, die einen Beschäftigten ins Ausland entsenden, müssen die A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers elektronisch beantragen. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist der Antrag an die zuständige Rentenversicherung zu richten. Falls der Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch berufsversorgt ist, muss der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) gestellt werden.

Tipp: Drucken Sie die elektronisch übermittelte A1-Bescheinigung aus und geben Sie das Dokument dem Arbeitnehmer mit oder stellen Sie ihm die Bescheinigung digital zur Verfügung. Wichtig ist, dass die Bescheinigung vor Ort auf Verlangen vorgezeigt werden kann.

In bestimmten Fällen wird eine Dauerbescheinigung ausgestellt

Eine vereinfachte Regelung gilt für Mitarbeiter, die regelmäßig in unterschiedlichen EU-Ländern tätig sind – sogenannte Mehrfacherwerbstätige. Für diese Personen kann eine A1-Bescheinigung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren für alle EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Diese Regelung kann beispielsweise für Fernfahrer, die regelmäßig im EU-Ausland unterwegs sind, genutzt werden.

Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder mindestens an fünf Tagen pro Quartal dort ausgeübt wird.

In Deutschland muss eine solche Dauerbescheinigung beim GKV-Spitzenverband beantragt werden. Dort ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) für derartige Anträge zuständig.

Wird auch für ein Transitland eine A1-Bescheinigung benötigt?

Ob auch für ein Transitland eine A1-Bescheinigung benötigt wird, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer im Transitland seiner Tätigkeit nachgeht oder nicht:

Beispiel 1: Fährt ein Monteur von Deutschland über Österreich in die Slowakei, um dort einen Auftrag auszuführen, benötigt er für die Slowakei eine A1-Bescheinigung, nicht aber für Österreich – weil er dort nur auf der Durchreise und nicht beruflich tätig ist.

Beispiel 2: Ein Lkw-Fahrer transportiert Waren von Deutschland über Frankreich nach Spanien. In diesem Fall benötigt der Arbeitnehmer nicht nur für Spanien, sondern mindestens auch für Frankreich eine A1-Bescheinigung – weil er seine Tätigkeit (den Transport von Gütern) auch in Frankreich ausübt.

Was droht bei Missachtung der Bescheinigungspflicht?

Wer bei einer Kontrolle keine A1-Bescheinigung vorlegen kann, riskiert, dass ihm im jeweiligen Land kein Zutritt zum Firmengelände, zur Baustelle etc. gewährt wird. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen das Mitführen der A1-Bescheinigung dazu führen, dass ein Bußgeld verhängt wird.

Situation Konsequenz
A1-Bescheinigung fehlt bei Kontrolle Kein Zutritt zu Firmengelände oder Baustelle
Verstoß gegen Mitführungspflicht Bußgeld möglich
Doppelte Sozialversicherungspflicht ohne A1 Nachzahlungen in beiden Ländern
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A1-Bescheinigung für Subunternehmer aus EU-Ländern

Wenn Ihr Unternehmen in den EU-Staaten hat, gilt uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit. Sie dürfen in Deutschland ohne Niederlassung vorübergehend tätig sein und dürfen Mitarbeiter nach Deutschland entsenden – die A1-Bescheinigung ist dabei für jeden entsandten Mitarbeiter Pflicht.

Ausländische Subunternehmer aus Drittländern

Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums können vorübergehend nach Deutschland entsandt werden. Dafür müssen sie ordnungsgemäß in ihrem Heimatland beschäftigt sein und es muss eine Werkvertragsvereinbarung zwischen Deutschland und ihrem Heimatland geben. Für die Einreise und den Aufenthalt ist in der Regel ein spezielles Visum namens Vander-Elst-Visum erforderlich – beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung. Dann kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Es ist nicht möglich, dass ausländische Nachunternehmer aus Drittländern beschäftigt werden, die keine Werkvertragsvereinbarung mit Deutschland haben. Momentan gibt es mit Deutschland in folgenden Staaten Werkvertragsvereinbarungen: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Türkei.

Was Sie wissen sollten: Es gibt Kontingente über die Einsätze von Werkverträgen. Das sind fest vereinbarte Höchstzahlen – und diese richten sich nach den Erfordernissen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Wichtig ist, dass die Agentur für Arbeit am Standort in Stuttgart zuständig ist für die Durchführung aller zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen.

Wie können Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages eingesetzt werden?

Wenn Sie ein Nachunternehmen einsetzen, brauchen Sie einen Werkvertrag gemäß §§ 631 BGB ff. Dabei erbringt der Subunternehmer seine Leistung in Form eines Gewerks – und dieses Gewerk wird ihm übertragen zur eigenständigen Ausführung.

Wichtig ist, dass die Abwicklung des Werkvertrages formal korrekt erfolgt. Bedenken Sie dabei vor allem Dingen das unternehmerische Risiko, das ein Subunternehmer trägt. Dabei sind auch die Gewährleistung und eine ergebnisbezogene Vergütung zu nennen. Außerdem muss auch eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erfolgen – diese muss im Vorfeld erfolgen und geht auf Anlage A der Handwerksordnung hervor. Sie ist wichtig für die vorübergehende Ausübung eines zulassungspflichtigen handwerklichen Berufs und auch für einen nicht zulassungspflichtigen Handwerksberuf.

Weiterhin müssen Sie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beachten. Es werden hier für bestimmte Branchen Mindestarbeitsbedingungen für Mitarbeiter festgelegt, die entsandt werden und die regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer einstellen. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Arbeitszeitnachweise zu führen und Unterlagen in deutscher Sprache vorzuhalten – das hilft bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Welche Visumpflicht gilt?

Es gibt eine Visumpflicht für alle Mitarbeiter, die keine deutschen Staatsbürger sind. Sie können ein Schengen-Visum beantragen für alle Unterzeichner des Schengen-Abkommens. Mit diesem Visum kann sich ein Arbeitnehmer während des Gültigkeitszeitraums aber längstens drei Monate pro Halbjahr in Deutschland aufhalten.

Weiterhin gibt es nach dem Urteil des EuGh auch das Vander-Elst-Visum. Über dieses Visum können Sie auch Mitarbeiter aus Drittstaaten beschäftigen und das unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Sie brauchen hier nur eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Denken Sie auch an eine Meldung beim deutschen Zoll, die für manche Tätigkeiten anfällt. Um die Sozialversicherung brauchen Sie sich bis zu einer Entsendung von 24 Monaten nicht zu kümmern – sie besteht für diesen Zeitraum weiterhin im Entsendestaat.

Häufige Fragen zur A1-Bescheinigung

Ja – die A1-Bescheinigungspflicht gilt sowohl für entsandte Arbeitnehmer als auch für selbstständig tätige Subunternehmer, die vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten. Die Bescheinigung bestätigt, welchem Sozialversicherungssystem die Person angehört – unabhängig vom Beschäftigungsstatus.

Bei einer Kontrolle ohne A1-Bescheinigung riskiert der Arbeitnehmer bzw. Subunternehmer den Zutritt zum Firmengelände oder zur Baustelle verweigert zu bekommen. Darüber hinaus kann ein Bußgeld verhängt werden. In manchen EU-Ländern – etwa Frankreich, Belgien oder Österreich – wird die Pflicht besonders streng kontrolliert und die Bußgelder sind erheblich.

In der Regel wird die A1-Bescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse beantragt und innerhalb weniger Tage ausgestellt. Bei Dauerbescheinigungen für Mehrfacherwerbstätige (bis zu 5 Jahre) ist der GKV-Spitzenverband zuständig – hier kann die Bearbeitung etwas länger dauern. Global Business Recruiting kümmert sich im Rahmen des Komplettservices um die rechtzeitige Beantragung vor jedem Einsatz.

Ja – selbst bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland besteht die Pflicht, die A1-Bescheinigung mitzuführen. Bei sehr kurzfristig anberaumten Reisen (bis zu einer Woche) ist es grundsätzlich erlaubt, die Bescheinigung nachzureichen – empfohlen wird jedoch, sie bereits vor der Entsendung zu beantragen.

Ja – mit bestimmten Drittstaaten hat Deutschland Werkvertragsvereinbarungen geschlossen: aktuell mit Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien und der Türkei. Es gelten dabei Kontingente (Höchstzahlen) und die Agentur für Arbeit in Stuttgart ist zuständig. Für die Einreise ist in der Regel ein Vander-Elst-Visum erforderlich.

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