Sie als Subunternehmer werden von einem Generalunternehmer beauftragt. Dabei ist Ihre Aufgabe, Leistungen im vereinbarten Rahmen des Auftrags zu erbringen. Sie haben einen selbstständigen Vertrag mit dem Generalunternehmer. Für Sie als Nachunternehmer bedeutet es zum Beispiel, dass der Generalunternehmer die Haftung bei Problemen übernimmt, die er aber in einem Regressanspruch an Sie geltend machen kann.
Es ist wichtig, dass ein Subunternehmervertrag geschlossen wird, in dem ganz klar geregelt ist, wer für was zuständig und haftbar ist. Diese Verträge können als Werkvertrag nach dem BGB oder als VOB-Vertrag geschlossen werden. Dabei gilt der VOB-Vertrag speziell für den Bausektor.
Welche Unterlagen brauchen Sie als Nachunternehmer?
Zuerst einmal brauchen Sie den Nachweis, dass Sie tatsächlich selbstständig sind. Sie brauchen also zuerst einmal einen Gewerbeschein. Da Sie als Subunternehmer für einen Generalunternehmer tätig sind, brauchen Sie ebenfalls eine Mitgliedsbescheinigung der IHK oder HWK. Weiterhin brauchen Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Fall, dass der Generalunternehmer Regressansprüche an Sie erhebt.
Abgerundet werden die Nachweise durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die brauchen Sie zum einen von der zuständigen Sozialkasse, und dann auch für das Finanzamt. Beim Finanzamt sind wichtig sowohl die Einkommens-, Körperschafts- aber auch die Umsatzsteuer. Außerdem brauchen Sie auch eine Freistellungsbescheinigung.
Sind Sie als Subunternehmer in der EU unterwegs, brauchen Sie die Gewerbeanmeldung aus Ihrem Heimatland. Darüber hinaus müssen Sie sich beim deutschen Finanzamt registrieren. Eine Anmeldung beim deutschen Zoll darf ebenfalls nicht vergessen werden. Üben Sie ein meisterpflichtiges Handwerk aus, brauchen Sie auch die Dienstleistungsanzeige deutsche Handwerkskammer. Und letztlich die Pässe oder Personalausweise des Personals, das Sie einsetzen werden.
Die Mindestlohnbescheinigung
Wenn Sie als Subunternehmer in der EU arbeiten, brauchen Sie unbedingt einen aktuellen Nachweis der Mindestlohnbescheinigung. In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2021 eine bundesweite Regelung.
Der Mindestlohn für Werker beträgt demzufolge 12,85 Euro pro Stunde. Für Fachwerker beträgt der Mindestlohn 15,70 Euro pro Stunde.
Wichtig: Als Generalunternehmer haften Sie nach § 13 MiLoG als Bürge dafür, dass Ihre Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn einhalten – auch wenn diese aus dem Ausland kommen. Mehr dazu: Generalunternehmer und Subunternehmer – Haftung und Pflichten.
Die A1-Bescheinigung
Neben der Mindestlohnbescheinigung ist die A1-Bescheinigung eines der wichtigsten Dokumente für EU-Subunternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind. Sie belegt, in welchem Land der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, und muss bei Kontrollen jederzeit vorgezeigt werden können.
Die A1-Bescheinigung muss vor Beginn des Einsatzes beantragt werden. Fehlt sie bei einer Kontrolle, drohen empfindliche Bußgelder – sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Auftraggeber. Alles Wichtige dazu: A1-Bescheinigung – Pflicht bei Entsendung ins Ausland.
Welche Inhalte hat der Subunternehmervertrag?
Der Hauptauftraggeber ist Ihr Geschäftspartner. Es empfiehlt sich, einen Vertrag zu schließen, damit es keine Probleme später gibt. Hier sollten folgende Dinge geregelt sein:
- Vertragsgegenstand – klar definierte Leistungen und Pflichten
- Ausführungsfristen und Abnahme
- Bereitstellung von Arbeitsmitteln
- Vereinbarung von Materialeinsatz
- Vergütung, Abrechnung und Zahlung
- Haftung, Mangelansprüche und Versicherung
- Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungs- und Kundenschutzklauseln
Mehr zu den einzelnen Vertragsbestandteilen lesen Sie in unserem Artikel: Wesentliche Bestandteile bei Nachunternehmerverträgen im Bauwesen.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Ein zentrales Risiko beim Einsatz von EU-Subunternehmern ist die Scheinselbstständigkeit. Wenn ein Subunternehmer faktisch wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird – mit festen Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit und ausschließlicher Tätigkeit für einen Auftraggeber – kann die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt eine Statusfeststellung einleiten. Die Folgen sind Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Mehr dazu: Scheinselbstständigkeit vermeiden.
Häufige Fragen für EU-Subunternehmer in Deutschland
Sie benötigen mindestens: Gewerbeschein aus dem Heimatland, Mitgliedsbescheinigung der IHK oder HWK, Betriebshaftpflichtversicherung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Sozialkasse und Finanzamt, Freistellungsbescheinigung, A1-Bescheinigungen für alle eingesetzten Arbeitnehmer sowie Ausweisdokumente des Personals.
Die Mindestlohnbescheinigung belegt, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Sie ist für alle Subunternehmer Pflicht, die in Deutschland tätig sind – unabhängig davon, ob sie aus Deutschland oder einem anderen EU-Land kommen. Aktuell gilt ein Mindestlohn von 12,85 Euro (Werker) bzw. 15,70 Euro (Fachwerker) pro Stunde.
Ja. Ausländische Subunternehmer, die in Deutschland tätig werden, müssen sich beim deutschen Finanzamt registrieren und ihre steuerlichen Pflichten (Umsatzsteuer, ggf. Körperschaft- oder Einkommensteuer) erfüllen. Auch eine Anmeldung beim deutschen Zoll kann erforderlich sein.
Fehlt die A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Person – sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Auftraggeber. In einigen EU-Ländern kann die Arbeit sofort eingestellt werden. Die Bescheinigung muss daher vor Arbeitsbeginn beantragt und mitgeführt werden.
Global Business Recruiting verfügt über ein Netzwerk von mehr als 100.000 Spezialisten aus verschiedenen Bereichen in Polen, Slowakei, Tschechien und anderen EU-Ländern. Wir übernehmen die komplette Abwicklung – von der Vertragsgestaltung über die Nachweisbeschaffung bis zur Entsendung – rechtssicher und unkompliziert.
