Wenn Aufträge an Fremdfirmen vergeben werden, geschieht dies oft auf Basis eines Werkvertrags. Dieses Vertragsmodell regelt die wechselseitigen Pflichten zwischen Auftraggeber (Besteller) und Auftragnehmer (Werkunternehmer) – von der Leistungserbringung über die Vergütung bis hin zur Abnahme und zu Mängelrechten. Wer Werkverträge rechtssicher gestalten will, sollte die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sowie die typischen Fallstricke kennen.
Was sind die Pflichten der beiden Vertragspartner?
Der Werkunternehmer schuldet zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Herstellung eines bestimmten Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolgs. Diese Erfolgspflicht unterscheidet den Werkvertrag grundlegend vom Dienstvertrag, bei dem lediglich eine Tätigkeit geschuldet wird.
Gesetzliche Grundlage ist § 631 BGB:
§ 631 BGB
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Der Auftraggeber ist seinerseits zur Vergütung und zur Abnahme des Werks verpflichtet. Darüber hinaus treffen ihn Mitwirkungspflichten, die die Herstellung des Werks erst ermöglichen. Die Abnahme ist zugleich Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers.
Welche Mängelrechte hat der Auftraggeber?
Falls das abgenommene Werk Mängel aufweist, stehen dem Auftraggeber gesetzlich geregelte Rechte zu. Zunächst kann er vom Werkunternehmer Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB). Verweigert der Werkunternehmer die Nacherfüllung zu Unrecht, darf der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen – die sogenannte Selbstvornahme nach § 637 BGB. Daneben stehen ihm das Recht auf Rücktritt oder Vergütungsminderung (§ 638 BGB) sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch zu, wenn eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos gesetzt wurde.
Was sollte ein Werkvertrag enthalten?
Der Gesetzgeber schreibt keine bestimmte Form vor, empfiehlt wird jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung. Für Rechtssicherheit sollte ein Werkvertrag mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift beider Vertragspartner
- Konkrete Beschreibung des zu liefernden Werks
- Hinweis, dass der Werkunternehmer den Auftrag in eigener Verantwortung ausführt
- Leistungszeitraum, Liefertermine und ggf. Zwischenabnahmetermine
- Art und Weise der Abnahme
- Vereinbarung der Vergütung (Werklohn)
- Zahlungsmodalitäten
- Gegebenenfalls eine Vereinbarung über Nutzungsrechte
Wie wird der Werkunternehmer vergütet?
Für die Vergütung gibt es unterschiedliche Modelle. Denkbar ist ein Pauschalhonorar für die Herstellung des Werks, aber auch eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis. Gemäß § 632a BGB kann der Werkunternehmer vom Auftraggeber außerdem Abschlagszahlungen verlangen.
Bei der Abrechnung nach Stundenlohn stellt sich die Frage, wie genau der Werkunternehmer seine Arbeiten dokumentieren muss. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 882/21): Das Unternehmen muss bei Stundenlohnarbeiten lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Eine Aufschlüsselung nach Zeitabschnitten oder genauen Tätigkeiten ist nicht zwingend erforderlich – es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
Kann ein Werkvertrag gekündigt werden?
Ja – der Auftraggeber kann gemäß § 648 BGB den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. In diesem Fall bleibt der Werkunternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen anrechnen lassen.
Beide Vertragsparteien können den Werkvertrag darüber hinaus aus wichtigem Grund gemäß § 648a Abs. 1 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Abgrenzung: Werkvertrag vs. Dienstvertrag vs. Zeitarbeit
Die Unterscheidung zwischen diesen Vertragsformen ist rechtlich bedeutsam, insbesondere im Hinblick auf Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.
Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer eine Tätigkeit, keinen Erfolg. Ein konkretes Ergebnis ist nicht geschuldet. Typische Beispiele sind der Arbeitsvertrag, der Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt oder der Consultingvertrag.
Beim Werkvertrag hingegen sind zwei selbstständige Vertragspartner beteiligt. Der Auftraggeber hat gegenüber den Mitarbeitern des Werkunternehmers kein Weisungsrecht – auch nicht während der Zeit, in der sie im Betrieb des Auftraggebers tätig sind.
Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) ist durch das Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitsfirma (Verleiher), Entleiher und Leiharbeitnehmer gekennzeichnet. Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer gegenüber ein Weisungsrecht, während die Zeitarbeitsfirma Vertragsarbeitgeber bleibt. Die Überlassung erfolgt im Rahmen eines Überlassungsvertrags nach dem AÜG.
Mehr zur Abgrenzung lesen Sie in unserem Artikel Dienstvertrag vs. Werkvertrag sowie zur Arbeitnehmerüberlassung vs. Subunternehmen.
Werkverträge mit Subunternehmern aus Osteuropa
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Häufige Fragen zu rechtssicheren Werkverträgen
Eine gesetzliche Schriftformpflicht besteht nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch immer eine schriftliche Vereinbarung, die alle wesentlichen Vertragspunkte – Leistungsbeschreibung, Vergütung, Abnahmemodalitäten – klar regelt.
Der Auftraggeber hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung (§ 635 BGB). Verweigert der Werkunternehmer dies, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Kostenersatz verlangen (§ 637 BGB), vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch Schadensersatz möglich.
Ja – gemäß § 648 BGB kann der Auftraggeber den Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werks jederzeit ohne wichtigen Grund kündigen. Der Werkunternehmer behält dabei seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitige Einnahmen anrechnen lassen.
Der entscheidende Unterschied liegt im geschuldeten Leistungsgegenstand: Beim Werkvertrag ist ein konkreter Erfolg (das fertige Werk) geschuldet, beim Dienstvertrag lediglich die Erbringung einer Tätigkeit ohne Ergebnisgarantie. Das ist rechtlich bedeutsam für Fragen der Haftung und der Scheinselbstständigkeit.
Nein – beim echten Werkvertrag hat der Auftraggeber kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Werkunternehmers. Besteht in der Praxis dennoch ein Weisungsverhältnis, kann dies als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden, was erhebliche rechtliche Konsequenzen hat.
