Werkverträge richtig abrechnen

Werden Arbeiten von einer externen Firma auf Basis eines Werkvertrags durchgeführt, stellt sich die Frage, wie die erbrachten Leistungen vom Werkunternehmer abgerechnet werden. Dabei ist unter anderem eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis möglich. Welche Nachweise kann der Auftraggeber bei diesem Abrechnungsmodell verlangen?

Mögliche Abrechnungsmodelle beim Werkvertrag

Prinzipiell kommen für die Abrechnung von Werkverträgen folgende Modelle in Betracht:

Einheitspreis
Pauschalpreis
auf Stundenlohnbasis

Bei der Abrechnung nach einem Einheitspreis werden die Positionen, die für die Durchführung des Werkvertrags notwendig sind, aufgelistet und für jede Position wird ein bestimmter Preis festgelegt. Alternativ ist es möglich, dass die Vertragsparteien einen Fest- bzw. Pauschalpreis für die gesamte vereinbarte Leistung festlegen. Bei der Abrechnung auf Stundenlohnbasis wird ein Stundensatz vereinbart und die Leistung je nach den angefallenen Stunden vergütet.

Stundenlohnarbeiten: Was muss der Werkunternehmer dokumentieren?

Bei der Abrechnung auf Stundenlohnbasis hat der Werkunternehmer ein relativ geringes wirtschaftliches Risiko. Allerdings erwartet ihn bei dieser Variante ein höherer Aufwand, was die Dokumentation betrifft. Denn bei der Abrechnung nach Stunden muss der Werkunternehmer die Arbeitsstunden auflisten, um diese später gegenüber dem Auftraggeber nachweisen zu können.

Hinsichtlich der Frage, wie genau der Werkunternehmer seine Stundenlohnarbeiten dokumentieren muss, kann man sich an einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2023 orientieren (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 882/21). Dabei hat der BGH die Nachweispflichten für Werkunternehmer gelockert.

Gemäß dem Urteil muss der Unternehmer bei Stundenlohnarbeiten (nur) darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind und welche Stundensätze er für die angefallenen Stunden berechnet.

Dagegen ist es für den Nachweis gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich nicht notwendig, dass der Werkunternehmer die abgerechneten Arbeitsstunden den einzelnen Tätigkeiten zuordnet. Er muss die geleisteten Stunden auch nicht zwingend nach zeitlichen Abschnitten aufschlüsseln. Eine detaillierte Aufschlüsselung der angefallenen Stunden sowie die Zuordnung der Stunden zu den einzelnen Arbeiten muss nur dann erfolgen, wenn dies von den Vertragsparteien ausdrücklich so vereinbart wurde.

Zu beachten ist: Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B gelten für Stundenlohnarbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen weitergehende Nachweispflichten.

Ein Werkvertrag ist grundsätzlich auch dann gültig, wenn eine Vereinbarung zur Vergütung fehlt. In einem solchen Fall ist § 632 Abs. 1 BGB anwendbar. Demnach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt wurde, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung“ als vereinbart anzusehen.

Tipp: Werkunternehmer und Auftraggeber sollten bei Abschluss des Werkvertrags eine möglichst eindeutige Regelung zur Vergütung treffen. Damit können sie Streitigkeiten darüber, was die übliche Vergütung für eine Werkleistung ist, vorbeugen.

Der BGH hat in seinem Urteil die Nachweispflichten für Werkunternehmer bei Stundenlohnarbeiten gelockert. Nichtsdestotrotz kann eine Dokumentation, die über das von der Rechtsprechung geforderte Maß hinausgeht, nicht schaden. Generell sollte ein Werkvertrag eine möglichst exakte Vereinbarung zur Vergütung enthalten. Damit können Sie Streitigkeiten, deren Ausgang ungewiss ist, von Anfang an vermeiden.

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