Arbeitgeber sind mitverantwortlich dafür, das Risiko von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen möglichst gering zu halten. Es reicht nicht aus, erst zu reagieren, wenn etwas passiert – Unternehmen müssen vorbeugend tätig werden und die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit umsetzen.
Wenn Beschäftigte einen Arbeitsunfall erleiden oder aufgrund mangelhafter Arbeitsschutzmaßnahmen krank werden, sind die Folgen für alle Beteiligten erheblich: Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gesundheitlich geschädigt und fallen oft für längere Zeit aus. Das Unternehmen muss mit dem Ausfall zurechtkommen und gegebenenfalls personellen Ersatz suchen. Prävention liegt also im ureigenen Interesse jedes Unternehmens.
Allgemeine Pflichten zum Arbeitsschutz
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die gesetzlich geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen organisiert und von allen Beschäftigten umgesetzt werden. Auf Baustellen gilt beispielsweise eine Helmpflicht, um die Beschäftigten vor herabfallenden Teilen zu schützen – und der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle auf der Baustelle befindlichen Personen die Sicherheitsvorgaben einhalten.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen. Das bedeutet konkret: Arbeitgeber müssen die Beschäftigten in ausreichendem Maße über die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen informieren und entsprechende Schulungen anbieten. Ziel ist die Prävention – das Gesundheits- und Unfallrisiko soll damit reduziert werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu treffen, die Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu organisieren und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, zu prüfen ob die durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam sind, die Arbeitsschutzmaßnahmen im Anschluss an die Prüfung gegebenenfalls anzupassen sowie die Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.
Die Beschäftigten haben beim Arbeitsschutz eine sogenannte Mitwirkungspflicht: Sie müssen sich selbst um ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kümmern. Konkret bedeutet das: Maschinen ordnungsgemäß bedienen, die Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf den Arbeitsschutz befolgen, zur Verfügung gestellte Arbeitsschutzkleidung benutzen, die Gesundheit der Arbeitskollegen nicht gefährden und mögliche Gefahren im Betrieb dem Arbeitgeber unverzüglich melden.
Zu beachten ist: Die Kosten für Maßnahmen zum Arbeitsschutz – zum Beispiel für das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitsschutzkleidung – hat der Arbeitgeber zu tragen. Es ist nicht erlaubt, solche Ausgaben auf die Mitarbeiter abzuwälzen.
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes ist die Durchführung der sogenannten Gefährdungsbeurteilung. Dabei müssen Arbeitgeber die Arbeitsplätze im Unternehmen analysieren und einschätzen, welches Gefahrenpotenzial dort besteht. Daraus ergeben sich die Erkenntnisse, welche Risikofaktoren reduziert, welche Mängel beseitigt und welche Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Zu differenzieren ist zwischen drei Arten von Gesundheitsrisiken: arbeitsbereichsbezogene Risiken (Welche speziellen Risiken gibt es in dem bestimmten Arbeitsbereich?), tätigkeitsbezogene Risiken (Welche speziellen Risiken birgt die konkrete Tätigkeit?) sowie personenbezogene Risiken (Welche speziellen Risiken gibt es für bestimmte Personen oder Personengruppen, zum Beispiel für Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft?).
Wichtige Arbeitsschutzvorschriften
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es weitere Regelwerke, die für Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsschutz relevant sind. Dazu zählen insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), das Arbeitssicherheitsgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und macht Vorgaben zu folgenden Themen: Raumtemperatur und Hitzeschutz, Lärmschutz, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Lüftung von Betriebsräumen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Baustellen, Bildschirmarbeitsplätze, Nichtraucherschutz sowie Fluchtwege und Notausgänge. Konkretisiert wird die Arbeitsstättenverordnung durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt, wie Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Unternehmen eingesetzt werden müssen. Es wird durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergänzt.
Betriebe, die Arbeitnehmer oder Auszubildende unter 18 Jahren beschäftigen, müssen sich zusätzlich mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz befassen und die dort festgelegten Regeln einhalten.
Arbeitsschutz beim Einsatz von Subunternehmern
Wer mit Subunternehmern oder entsandten Fachkräften aus dem Ausland arbeitet, muss die Arbeitsschutzpflichten besonders sorgfältig beachten. Auf der eigenen Baustelle oder im eigenen Betrieb gilt: Der Auftraggeber trägt Mitverantwortung dafür, dass auch die Beschäftigten des Subunternehmers die geltenden Sicherheitsvorgaben kennen und einhalten. Eine klare vertragliche Regelung sowie Einweisungen vor Ort sind unerlässlich.
Mehr zur rechtssicheren Gestaltung von Verträgen mit Subunternehmern lesen Sie in unserem Artikel Nachunternehmervertrag – wichtige Klauseln.
Häufige Fragen zum Arbeitsschutz für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen Arbeitsschutzmaßnahmen organisieren, Beschäftigte unterweisen, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen und bei Bedarf anpassen. Die Kosten dafür tragen sie selbst – eine Weitergabe an Mitarbeiter ist unzulässig.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Analyse aller Arbeitsplätze im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss dabei ermitteln, welche Gefahren bestehen, und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Sie muss regelmäßig wiederholt und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Die wichtigsten Regelwerke sind das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), das Arbeitssicherheitsgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz für Betriebe mit minderjährigen Beschäftigten.
Ja – Beschäftigte haben eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen Schutzausrüstung verwenden, Sicherheitsanweisungen befolgen, Maschinen ordnungsgemäß bedienen und Gefahren unverzüglich melden. Die Bereitstellung der nötigen Schutzausrüstung ist jedoch Aufgabe des Arbeitgebers.
Auf Baustellen besteht unter anderem eine Helmpflicht. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass alle auf der Baustelle tätigen Personen – einschließlich Subunternehmer – die Sicherheitsvorgaben kennen und einhalten. Zudem gelten besondere Regelungen der Arbeitsstättenverordnung für Baustellen.
