Werden Arbeiten von einer externen Firma auf Basis eines Werkvertrags durchgeführt, stellt sich die Frage, wie die erbrachten Leistungen vom Werkunternehmer abgerechnet werden. Dabei ist unter anderem eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis möglich. Welche Nachweise kann der Auftraggeber bei diesem Abrechnungsmodell verlangen?
Mögliche Abrechnungsmodelle beim Werkvertrag
Prinzipiell kommen für die Abrechnung von Werkverträgen folgende Modelle in Betracht:
- Einheitspreis
- Pauschalpreis
- Stundenlohnbasis
Bei der Abrechnung nach einem Einheitspreis werden die Positionen, die für die Durchführung des Werkvertrags notwendig sind, aufgelistet und für jede Position wird ein bestimmter Preis festgelegt. Alternativ ist es möglich, dass die Vertragsparteien einen Fest- bzw. Pauschalpreis für die gesamte vereinbarte Leistung festlegen. Bei der Abrechnung auf Stundenlohnbasis wird ein Stundensatz vereinbart und die Leistung je nach den angefallenen Stunden vergütet.
Stundenlohnarbeiten: Was muss der Werkunternehmer dokumentieren?
Bei der Abrechnung auf Stundenlohnbasis hat der Werkunternehmer ein relativ geringes wirtschaftliches Risiko. Allerdings erwartet ihn bei dieser Variante ein höherer Aufwand, was die Dokumentation betrifft. Denn bei der Abrechnung nach Stunden muss der Werkunternehmer die Arbeitsstunden auflisten, um diese später gegenüber dem Auftraggeber nachweisen zu können.
Hinsichtlich der Frage, wie genau der Werkunternehmer seine Stundenlohnarbeiten dokumentieren muss, kann man sich an einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2023 orientieren (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 882/21). Dabei hat der BGH die Nachweispflichten für Werkunternehmer bei Stundenlohnarbeiten gelockert.
Gemäß dem Urteil muss der Unternehmer bei Stundenlohnarbeiten (nur) darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind und welche Stundensätze er für die angefallenen Stunden berechnet.
Dagegen ist es für den Nachweis gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich nicht notwendig, dass der Werkunternehmer die abgerechneten Arbeitsstunden den einzelnen Tätigkeiten zuordnet. Er muss die geleisteten Stunden auch nicht zwingend nach zeitlichen Abschnitten aufschlüsseln. Eine detaillierte Aufschlüsselung der angefallenen Stunden sowie die Zuordnung der Stunden zu den einzelnen Arbeiten muss nur dann erfolgen, wenn dies von den Vertragsparteien ausdrücklich so vereinbart wurde.
Zu beachten ist: Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B gelten für Stundenlohnarbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen weitergehende Nachweispflichten.
Was gilt, wenn keine Vergütung vereinbart wurde?
Ein Werkvertrag ist grundsätzlich auch dann gültig, wenn eine Vereinbarung zur Vergütung fehlt. In einem solchen Fall ist § 632 Abs. 1 BGB anwendbar. Demnach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt wurde, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung“ als vereinbart anzusehen.
Tipp: Werkunternehmer und Auftraggeber sollten bei Abschluss des Werkvertrags eine möglichst eindeutige Regelung zur Vergütung treffen. Damit können sie Streitigkeiten darüber, was die übliche Vergütung für eine Werkleistung ist, vorbeugen.
Der BGH hat in seinem Urteil die Nachweispflichten für Werkunternehmer bei Stundenlohnarbeiten gelockert. Nichtsdestotrotz kann eine Dokumentation, die über das von der Rechtsprechung geforderte Maß hinausgeht, nicht schaden. Generell sollte ein Werkvertrag eine möglichst exakte Vereinbarung zur Vergütung enthalten. Damit können Sie Streitigkeiten, deren Ausgang ungewiss ist, von Anfang an vermeiden.
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Häufige Fragen zur Werkvertragsabrechnung
Im Bauwesen und bei klar definierbaren Leistungen ist der Pauschalpreis am verbreitetsten, da er für beide Seiten Planungssicherheit bietet. Bei schwer vorhersehbaren Arbeiten wird häufig die Stundenlohnbasis gewählt, bei umfangreicheren Projekten der Einheitspreis.
Laut BGH-Urteil vom 01.02.2023 (Az. VII ZR 882/21) reicht es aus, die Gesamtstunden und den Stundensatz darzulegen. Eine Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten ist nur erforderlich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Bei Bauleistungen gelten nach VOB/B strengere Nachweispflichten.
Ist keine Vergütung vereinbart, gilt sie nach § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, sofern eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten war. Die Höhe richtet sich dann nach der „üblichen Vergütung“ gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Um Streit zu vermeiden, sollte die Vergütung immer schriftlich festgelegt werden.
Nein – die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Ohne diese Vereinbarung gelten die allgemeinen Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Im Bauwesen empfiehlt sich die Einbeziehung der VOB/B, da sie speziell auf Bauleistungen zugeschnitten ist.
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