Sie als Subunternehmer werden von einem Generalunternehmer beauftragt. Dabei ist Ihre Aufgabe, Leistungen im vereinbarten Rahmen des Auftrags zu erbringen. Sie haben einen selbstständigen Vertrag mit dem Generalunternehmer. Für Sie als Nachunternehmen bedeutet es zum Beispiel, dass der Generalunternehmer die Haftung bei Problemen übernimmt, die er aber in einem Regressanspruch an Sie geltend machen kann.
Es ist wichtig, dass ein Subunternehmervertrag geschlossen wird, in dem ganz klar geregelt ist, wer für was zuständig und haftbar ist. Diese Verträge können als Werkvertrag nach dem BGB oder als VOB Betrag geschlossen werden. Dabei gilt der VOB Vertrag speziell für den Bausektor.
Unterlagen für Sie als Nachunternehmer
Zuerst einmal brauchen Sie den Nachweis, dass sie tatsächlich selbstständig sind. Sie brauchen also zuerst einmal einen Gewerbeschein. Da Sie als Subunternehmer für einen Generalunternehmer tätig sind, brauchen Sie ebenfalls eine Mitgliedsbescheinigung der IHK oder HWK. Weiterhin brauchen Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Fall, dass der Generalunternehmer Regressansprüche erhebt.
Abgerundet werden die Nachweise furch Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die brauchen Sie zum einen von der zuständigen Sozialkasse, und dann auch für das Finanzamt. Beim Finanzamt sind wichtig sowohl die Einkommens-, Körperschafts- aber auch die Umsatzsteuer. Außerdem brauchen Sie eine Freistellungsbescheinigung.
Sind Sie als Subunternehmer in der EU unterwegs, brauchen Sie die Gewerbeanmeldung aus Ihrem Heimatland. Darüber hinaus müssen Sie sich beim deutschen Finanzamt registrieren. Eine Anmeldung beim deutschen Zoll darf ebenfalls nicht vergessen werden. Üben Sie ein meisterpflichtiges Handwerk aus, brauchen Sie auch die Dienstleistungsanzeige deutsche Handwerkskammer. Und letztlich die Pässe oder Personalausweise des Personals, das Sie einsetzen werden.
Die Mindestlohnbescheinigung
Wenn Sie als Subunternehmer in der EU arbeiten, brauchen Sie unbedingt einen aktuellen Nachweis der Mindestlohnbescheinigung. In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2021 eine bundesweite Regelung.
Der Mindestlohn für Werker beträgt demzufolge 12,85 Euro pro Stunde. Für Fachwerker beträgt der Mindestlohn 15,70 Euro pro Stunde.
Der Subunternehmervertrag mit seinen Inhalten
Der Hauptauftraggeber ist Ihr Geschäftspartner. Es empfiehlt sich, einen Vertrag zu schließen, damit es keine Probleme später gibt. Hier sollten folgende Dinge geregelt sein:
- Vertragsgegenstand - Klar definierte Leistungen und Pflichten
- Ausführungsfristen und Abnahme
- Bereitstellung von Arbeitsmitteln
- Vereinbarung von Materialeinsatz
- Vergütung, Abrechnung und Zahlung
- Haftung, Mangelansprüche und Versicherung
- Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungs- und Kundenschutzklauseln
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