Die sogenannte A1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument, wenn Arbeitnehmer für eine Tätigkeit ins EU-Ausland entsendet werden. Hier erfahren Sie Näheres, wozu die A1-Bescheinigung dient, wer sie benötigt, für welche Länder sie gilt und wo die Bescheinigung beantragt werden muss.
Für Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie beschäftigt sind. Doch wie ist die Rechtslage bei einem vorübergehenden beruflichen Einsatz im Ausland? Sind dann die Regelungen des Heimatlandes oder die Regelungen des Landes, in dem der Mitarbeiter vorübergehend tätig ist, anwendbar?
Bei einer Entsendung innerhalb der EU muss der entsandte Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung, die sogenannte A1-Bescheinigung, mitführen. Damit bestätigt der jeweilige Sozialversicherungsträger, dass der Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit weiterhin der Sozialversicherung seines Heimatlandes angehört.
Doppelte Beitragspflicht vermeiden
Die A1-Bescheinigung dient somit als Nachweis, dass für den Mitarbeiter während der Auslandsentsendung weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes gelten, aus dem er entsendet wird. Damit wird verhindert, dass die Sozialversicherungsbeiträge doppelt gezahlt werden müssen.
Für welche Länder gilt die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung wird für berufliche Auslandeinsätze innerhalb der EU sowie für Entsendungen nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz, nach Großbritannien und Nordirland benötigt.
EU-Mitgliedsstaaten sind aktuell:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland , Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn , Zypern
Keine Rolle spielt dabei die Dauer des Auslandsaufenthalts. Selbst bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland besteht die Pflicht, die A1-Bescheinigung mitzuführen. Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen ins Ausland oder bei kurzzeitigen Auslandstätigkeiten von bis zu einer Woche ist es grundsätzlich erlaubt, die A1-Bescheinigung nachzureichen. Zu empfehlen ist jedoch, dass die Bescheinigung in diesen Fällen zumindest vor der Entsendung beantragt wird.
Wo muss die A1-Bescheinigung beantragt werden?
Unternehmen in Deutschland, die einen Beschäftigten ins Ausland entsenden, müssen die A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers elektronisch beantragen. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist der Antrag an die zuständige Rentenversicherung zu richten. Falls der Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, muss der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) gestellt werden.
Tipp: Drucken Sie die elektronisch übermittelte A1-Bescheinigung aus und geben Sie das Dokument dem Arbeitnehmer mit oder stellen Sie ihm die Bescheinigung digital zur Verfügung. Wichtig ist, dass er die Bescheinigung vor Ort auf Verlangen vorzeigen kann.
In bestimmten Fällen wird eine Dauerbescheinigung ausgestellt
Eine vereinfachte Regelung gilt für Mitarbeiter, die regelmäßig in unterschiedlichen EU-Ländern tätig sind („gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“). Für diese Personen kann eine A1-Bescheinigung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren für alle EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Diese Regelung kann beispielsweise für Fernfahrer, die regelmäßig im EU-Ausland unterwegs sind, genutzt werden.
Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder mindestens an fünf Tagen pro Quartal dort ausgeübt wird.
In Deutschland muss eine solche Dauerbescheinigung beim GKV-Spitzenverband beantragt werden. Dort ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) für derartige Anträge zuständig.
Wird auch für ein Transitland eine A1-Bescheinigung benötigt?
Ob auch für ein Transitland eine A1-Bescheinigung benötigt wird, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer im Transitland seiner Tätigkeit nachgeht oder nicht.
Beispiel 1: Fährt ein Monteur von Deutschland über Österreich in die Slowakei, um dort einen Auftrag auszuführen, benötigt er für die Slowakei eine A1-Bescheinigung, nicht aber für Österreich, weil er dort nur auf der Durchreise und nicht beruflich tätig ist.
Beispiel 2: Ein Lkw-Fahrer transportiert Waren von Deutschland über Frankreich nach Spanien. In diesem Fall benötigt der Arbeitnehmer nicht nur für Spanien, sondern auch für Frankreich eine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit – den Transport von Gütern – auch in Frankreich ausübt.
Was droht bei Missachtung der Bescheinigungspflicht?
Wer bei einer Kontrolle keine A1-Bescheinigung vorlegen kann, der riskiert, dass ihm im jeweiligen Land kein Zutritt zum Firmengelände, zur Baustelle etc. gewährt wird. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen das Mitführen der A1-Bescheinigung dazu führen, dass ein Bußgeld verhängt wird.
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