Beginnen wir einmal mit den guten Nachrichten: Wenn Sie Ihr Unternehmen in den EU-Staaten haben, gilt uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit. Sie dürfen in Deutschland ohne Niederlassung vorübergehend tätig sein und dürfen Mitarbeiter nach Deutschland entsenden.
Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums können vorübergehend nach Deutschland entsandt werden. Dafür müssen sie ordnungsgemäß in ihrem Heimatland beschäftigt sein und es muss eine Vereinbarung zwischen Deutschland und ihrem Heimatland geben. Für die Einreise und den Aufenthalt ist in der Regel ein spezielles Visum namens Vander-Elst-Visum erforderlich. Das muss bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Dann kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Ausländische Nachunternehmer aus Drittländern
Es ist aber nicht möglich, dass ausländische Nachunternehmer aus Drittländern beschäftigt werden, die keine Werkvertragsvereinbarung mit Deutschland haben. Momentan gibt es mit Deutschland in folgenden Staaten Werkvertragsvereinbarungen: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Türkei.
Was Sie wissen müssen, ist dass es Kontinente über den Einsätze von Werkverträgen. Das sind fest vereinbarte Höchstzahlen. Und diese richtigen sich nach den Erfordernissen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Wichtig ist, dass die Agentur für Arbeit am Standort in Stuttgart zuständig ist für die Durchführung aller zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen.
Wie können Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages eingesetzt werden?
Wenn Sie ein Nachunternehmen einsetzen, brauchen Sie einen Werkvertrag. Dieser erfolgt gemäß §§631 BGB ff. Dabei erbringt der Subunternehmer seine Leistung in Form eines Gewerks und dieses Gewerk wird ihm übertragen zur eigenständigen Ausführung.
Wichtig ist hier, dass die Abwicklung des Werkvertrages formal korrekt erfolgt. Bedenken Sie dabei vor allen Dingen das unternehmerische Risiko, das ein Subunternehmer trägt, dabei sind auch die Gewährleistung und eine ergebnisbezogene Vergütung zu nennen. Dabei muss auch eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Diese muss im Vorfeld erfolgen und geht auf Anlage A der Handwerksordnung hervor. Sie ist wichtig für die vorübergehende Ausübung eines zulassungspflichtigen handwerklichen Berufs und auch für einen nicht zulassungspflichtigen Handwerksberuf.
Weiterhin müssen Sie das Arbeitnehmer-Entsendegesetzt beachten. Es werden hier für bestimmte Branchen Mindestarbeitsbedingungen für Mitarbeiter festgelegt, die entsandt werden und die regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer einstellen. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Arbeitszeitnachweise zu führen und Unterlagen in deutscher Sprache vorzuhalten. Das hilft bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Visumpflicht
Es gibt eine Visumpflicht für alle Mitarbeiter, die keine deutschen Staatsbürger sind. Sie können ein Schengen-Visum beantragen für alle Unterzeichner des Schengen-Abkommens. Mit diesem Visum kann sich ein Arbeitnehmer während des Gültigkeitszeitraums aber längstens drei Monate pro Halbjahr in Deutschland aufhalten.
Weiterhin gibt es nach dem Urteil des EuGh auch das Vander-Elst-Visum. Über dieses Visum können Sie auch Mitarbeiter aus Drittstaaten beschäftigen und das unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Sie brauchen hier nur eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Denken Sie auch an eine Meldung beim deutschen Zoll, die für manche Tätigkeiten anfällt. Um die Sozialversicherung brauchen Sie sich bis zu einer Entsendung von 24 Monaten nicht zu kümmern. Sie besteht für diesen Zeitraum weiterhin im Entsendestaat.
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