Auslandsendsendung

Beschäftigung von Subunternehmen: Wie Sie Scheinselbständigkeit vermeiden

Aufraggeber, die Subunternehmen auf Werksvertragsbasis oder externe Dienstleister einsetzen, sollten eine sogenannte Scheinselbständigkeit unbedingt vermeiden. Lesen Sie in folgendem Beitrag, wie Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit voneinander abzugrenzen sind und warum die Vermeidung von Scheinselbständigkeit so wichtig ist.

Häufig kommt es vor, dass Betriebe für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten statt eigenem Personal eine Fremdfirma als Subunternehmer beauftragen. Dabei ist es wichtig, dass Auftraggeber die Zusammenarbeit von Beginn an so gestalten, dass eine Scheinselbständigkeit auszuschließen ist.

Wie wird Scheinselbständigkeit definiert?

Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn sich ein Vertragsverhältnis mit einem vermeintlich selbständigen Aufragnehmer in der Realität als abhängige Beschäftigung entpuppt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die konkrete Art und Weise der Zusammenarbeit in der Gesamtbetrachtung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt.

Abgrenzung: selbständig – scheinselbständig

Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Um zu beurteilen, ob Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit vorliegt, muss die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit bewertet werden.

Wichtig: Ergeben sich daraus genügend Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit, ist die vertragliche Bezeichnung nebensächlich. Enthält die tatsächliche Zusammenarbeit genügend Merkmale einer Scheinselbständigkeit, kann sich der Auftraggeber also nicht darauf berufen, dass vertraglich eine selbständige Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde.

Folgende Kriterien bzw. Merkmale sprechen für eine selbständige Tätigkeit

Kriterien der selbständigen Tätigkeit:

Merkmale der Scheinselbständigkeit

Beide Kriterien-Liste sind nicht als abschließend zu betrachten, es können weitere Merkmale dazukommen. Eine Tätigkeit ist als selbständig oder scheinselbständig zu werten, wenn sich dies aus einer Gesamtbetrachtung der Kriterien ergibt.

Leiharbeiter aus Osteuropa
subunternehmen im Bauhgewerbe

Prüfung mittels Statusfeststellungsverfahren möglich

Um zu prüfen, ob es sich bei einer Beschäftigung um eine selbständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Wege zu leiten. In diesem Verfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt. Wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer mit dem Bescheid, der im Statusfeststellungsverfahren erfolgt, nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen.

Folgen einer Scheinselbständigkeit

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei dem Auftragnehmer nicht um einen „echten“ Selbständigen, sondern um einen Scheinselbständigen handelt, dann ist der vermeintlich selbstständige Auftragnehmer als abhängig Beschäftigter des Auftraggebers einzustufen und wird sozialversicherungspflichtig. Dem Auftraggeber drohen somit hohe Nachzahlungen in der Sozialversicherung. Eine vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist sogar gemäß § 266a strafbar.

Von der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung getrennt ist zu beurteilen, ob eine scheinselbständige Person auch Arbeitnehmerrechte wie zum Beispiel bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz beanspruchen kann. Im Zweifel müssen die Gerichte darüber entscheiden.

Scheinselbständigkeit von Anfang an vermeiden

Wer für bestimmte Tätigkeiten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einsetzt, sollte von Beginn an darauf achten und die Zusammenarbeit so gestalten, dass es sich dabei um eine „echte“ Selbständigkeit handelt.

Auftraggeber sollten dem Auftragnehmr:

  • keine festen Arbeitszeiten vorgeben
  • keinen festen Arbeitsplatz im Betrieb zuweisen
  • kein monatliches Festgehalt bezahlen, sondern ihn entsprechend seiner Dienst- oder Werkleistung vergüten

Darüber hinaus sollten Auftraggeber den Auftragnehmer nicht dazu verpflichten,

  • dass er sämtliche Weisungen des Auftraggebers befolgen muss
  • dass er nur für einen Auftraggeber tätig werden darf
  • dass er seine Tätigkeit in Firmenkleidung des Auftraggebers ausüben muss

Generell sollten Auftraggeber darauf achten, dass der Auftragnehmer nicht wie ein Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingebunden ist und dass er nicht nach außen wie ein Mitarbeiter des Auftraggebers auftritt.

Fazit

Stellt sich die Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer als Scheinselbständigkeit heraus, kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass im Subunternehmervertrag eine selbständige Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Zusammenarbeit in ihrer Gesamtheit als abhängige Beschäftigung zu beurteilen ist.

Scheinselbständige sind als abhängige Beschäftigte einzustufen, für die der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Unter Umständen kann die scheinselbständige Person sogar weitergehende Arbeitnehmerrechte einfordern.

Verwandte Beiträge

de_DEGerman