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Werkvertrag – wirtschaftlich statt nur Kostenstelle

Ist ein Werkvertrag wirtschaftlich oder verursacht er nur weiter Kosten? Wir haben uns bereits dem Thema gewidmet, dass mit Werkverträgen Lohndumping betrieben wird. Ganz kalt betrachtet ist das bereits eine Antwort, doch die Frage geht sehr viel weiter.

Lohndumping wird gewöhnlich mit Scheinwerkverträgen betrieben, so dass diese extreme Form der Kostenersparnis nicht Bestandteil der Betrachtung in diesem Kapitel ist. Vielmehr soll hier darauf abgestellt werden, dass Kapazitäten, Fähigkeiten und Wissen eingekauft werden. Diese müssen entlohnt werden und hier stellt sich die Frage, ist die Entlohnung eines Werkes günstiger, als das Vorhalten der Kapazitäten innerhalb des Betriebes in Form von mehr Personal und anderer Ressourcen?

Der Einkauf von Kapazitäten

Der Werkvertrag ist ein Mittel, mit dem sich Fachkräfte bei Bedarf nutzen lassen. Darüber hinaus können andere Kapazitäten eingekauft werden. Dazu gehört mehr Personal, aber auch materielle Ressourcen. Bestellt ein Versandunternehmen einen Transporteur als Werkvertragsunternehmen, dann gehören regelmäßig Fahrer, also Personal, und Transportfahrzeuge, also materielle Ressourcen, zu dem Vertrag.

Solange Vertrage so einfach sind, wie in diesem Beispiel, ergibt sich eine klare Abwägung. Hat das Versandunternehmen genügend Transportaufgaben in einem genügend umgrenzten Bereich zu erledigen, dass es den Einsatz eigener Fahrer und eigener Fahrzeuge rechtfertigt? Das heißt hier im Klartext, würden Fahrer und Fahrzeuge ausgelastet sein oder würde teurer Leerstand vorliegen. Ist die Auslastung vollends gegeben, ist eine Vornahme der Transportleistung durch eigene Ressourcen zumindest potentiell günstiger oder zumindest finanziell der Bestellung eines anderen Unternehmens gleichzustellen. Dazu kämen dann aber noch Fragen der Absicherung, wie zum Beispiel durch Versicherungen, oder auch rechtliche Fragen. All dies würde kein Problem für das Versandunternehmen sein, wenn es ein Transportunternehmen bestellt.

Hier lässt sich bereits erkennen, dass bestimmte Aufgabengebiete mit mehr als nur personellen Kosten behaftet sind. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, was sich rechnet. Wenn jedoch die Auslastung von Fahrern und Fahrzeugen nicht gegeben ist oder die Auslieferung über einen solch großen Raum geschieht, dass dies wirtschaftlich nur schwer erreicht werden kann, ist die Bestellung eines Werkvertragsunternehmens in Form eines Spediteurs keine Frage mehr. Hier ist dieser eindeutig versierter und vor allem auch günstiger. So oder so ähnlich sieht die Rechnung für alle Bereiche aus. Sobald ein Leerstand für das Personal oder Material regelmäßig vorliegt, rechnet sich das Bestellen eines Werkunternehmens.

Bestellungen im Rahmen von Randaufgaben sind dabei nach diesem Grundsatz behandelt kein Problem. Für das Versandunternehmen ist die Kundenakquise und die Auswahl der Produkte das Kerngeschäft. Die Auslieferung stellt eine Randaufgabe dar, die besser von Spezialisten in diesem Bereich bewältigt werden kann.

Werkvertrag innerhalb des Kerngeschäftes

Innerhalb des Kerngeschäftes ist jedoch der Stammbetrieb der Spezialist. Daher ist hier regelmäßig ein Werkvertrag weniger ein wirtschaftlicher Nutzen. Das Kerngeschäft ist bei Definition der Hauptaufgabenbereich des Unternehmens und es hat sich dabei als Spezialist positioniert. Kann es dann die speziellen Aufgaben nicht sehr gut ausführen, dann ist das auch nicht das Kerngeschäft.

Hiervon lassen sich jedoch auch wieder Ausnahmen machen, So kann der Versandhändler einen Webdesigner bestellen, der die Kundenakquise mit einer entsprechend anspruchsvollen Webseite unterstützt. Ist dies ein Teil des Kerngeschäftes oder eine Randaufgabe? Hier kann man sich streiten. Theoretisch ist die Kundenakquise das Kerngeschäft, die IT aber nur die Randaufgabe. Hier kann eher darauf abgestellt werden, wie umfangreich der IT-Bereich in der Kundenakquise eine Rolle spielt. Da es hier um das Design einer Webseite handelt und diese nicht immer wieder designt werden muss, kann dies als Randaufgabe angesehen werden.

Werkvertrag bei Kundenakquise

Wie aber sieht es mit der Bestellung eines Marketingunternehmens aus? Dieses hilft auch bei der Kundenakquise. Auch hier kann wieder darauf abgestellt werden, wie oft und wie lange das Marketingunternehmen seine Arbeit in diesem Bereich erbringt. Es lässt sich auch argumentieren, inwiefern das Marketing eigentlich Hauptaufgabe des Versandunternehmens ist. Theoretisch hat es sich auf den Verkauf spezialisiert und jeder guter Marketer weiß, dass Marketing und Versand nicht das Gleiche sind.

Es ist also im Zweifelsfall eine Frage der Interpretation, ob ein Kernbereich des Geschäftes vorliegt oder nicht. Es ist mitunter auch nötig, selbst im Kernbereich auf Fähigkeiten zurückzugreifen, die nicht Teil des Unternehmens sind, weil sie nur selten gebraucht werden und damit ein Leerstand in der Rest der Zeit erzeugen würden.

Am Ende kommt es also mehr oder weniger darauf an, ob eine Randaufgabe oder ein Kernbereich der Arbeit vorliegt. In der Randaufgabe kann diese immer übertragen werden, wenn eigene Kräfte zu viel Kapazität in diesem Bereich bedeuten würden. Dann kann dies auch dauerhaft geschehen.

Im Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit ist diese Frage zwar im Grunde genommen gleich, die Antwort jedoch ungleich enger auszulegen. Das heißt, wann immer möglich, sollten eigene Kräfte die Aufgabe erledigen und nur dann Kapazitäten eingekauft werden, wenn diese zeitlich begrenzt benötigt werden oder ein sehr großer Leerlauf in ihrer Arbeit entstehen würden, wenn es sich um reguläre Mitarbeiter handelte.

Das Risiko im Werkvertrag

Führen Arbeitnehmer als Beschäftigte des Hauptbetriebes eine Arbeit aus, ergeben sich damit viele Risiken. Geht es um die Wirtschaftlichkeit, ist vor allem ein Risiko von Interesse und das ist die Frage, wie viel es am Ende kostet, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen.

Arbeitnehmer werden nach Zeit bezahlt. Benötigen sie mehr davon, um ein Werk zu erstellen, kostet dieses Werk auch entsprechend mehr. Ein Auftragnehmer im Werkvertrag wird für den Erfolg des Werkes bezahlt. Benötigt er mehr Arbeitszeit, dann ist das sein Risiko. An der Vergütung ändert dies nichts.

Dazu kommen weitere Risiken, die hier schon angesprochen wurden. Das sind das Risiko eines Leerlaufes mit teuren Personalkostens, das Risiko von Schäden, die die Arbeitnehmer verursachen, das Risiko des Untergangs des Werkes und weitere Beispiele. All diese Risiken werden mit dem Werkvertrag ebenfalls auf den Auftragnehmer übertragen.

Die Wirtschaftlichkeit im Werkvertrag

Eine der wichtigsten Pflichten aus dem Werkvertrag ist die Pflicht des Bestellers, den Werklohn zu entrichten. Der Werklohn ist nach der erfolgreichen Abnahme des Werkes fällig. Das heißt, nur wenn der Erfolg wie gewünscht erreicht wird, fallen für den Auftraggeber Kosten an. Kein Erfolg, keine Kosten.

Der Werklohn wird mit dem Vertrag festgelegt. Daher ist dem Auftraggeber von vornherein bekannt, wie viel er für die Erstellung des Werkes zahlen muss. Es kann jedoch zu Abweichungen kommen. Das ist zum Beispiel regelmäßig dann der Fall, wenn der Auftraggeber Änderungswünsche vorbringt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, eine Anpassung des Werklohns und dessen Höhe vorzuschlagen.

Andere Ausnahmen bestehen darin, dass Abschlagzahlungen geleistet oder der Werklohn nach der Teilfertigstellung des Werkes in Meilensteinen gezahlt wird. Aber auch das wird vorher vertraglich festgelegt und kann daher zeitlich und in der Höhe von Anfang an kalkuliert werden.

Der Auftragnehmer hat im Werkvertrag die Pflicht, Vorarbeit zu leisten. Zuerst muss das Werk erstellt und dann vom Auftraggeber abgenommen werden. Das heißt, der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Arbeit zu beurteilen und Mängel festzustellen, noch bevor er eine Zahlung leistet. Das erhöht die Sicherheit für den Auftraggeber deutlich zu Lasten des Auftragnehmers.

Grundsätzlich kann auch bei sehr großen Projekten im Wert mehrere Millionen Euro vom Werkunternehmer keine Leistung des Werklohns vor der Abnahme verlangt werden. Davon wird jedoch regelmäßig durch vertragliche Absprachen, Abschlagzahlungen und der Entlohnung nach erledigten Teilen der Arbeit abgewichen. Dennoch ist die Gesetzeslage so, dass der Auftraggeber erheblich begünstigt wird. Selbst wenn er eine Zahlung im Rahmen von Vereinbarungen noch vor der Fertigstellung des gesamten Werkes leistet, kann er vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung fordern oder einen Druckzuschlag einbehalten, falls Mängel erkannt wurden.

Die Verjährung des Anspruches auf den Werklohn oder die Behebung von Mängeln beginnt regelmäßig mit der Abnahme des Werkes. Erfolgt keine Abnahme, weil zum Beispiel das Werk nicht wie erwünscht erstellt wurde, verjähren die sich ergebenen Ansprüche auch nicht.

Werkvertrag – die Mehrkosten

Mitunter können währen der Erstellung eines Werkes Mehrkosten anfallen. Diese Mehrkosten sind jedoch von den Kosten zu unterscheiden, die durch eine Änderung an dem bestellten Werk anfallen. Hat der Auftraggeber die Beschreibung, die gewünschte Leistung oder andere Merkmale des Werkes geändert, muss er auch die Mehrkosten für die Erstellung des Werkes gemäß der neuen Vorgaben zu tragen.

Davon unabhängig ist hier jedoch die Frage von Belang, was mit den Mehrkosten geschieht, die ohne eine Änderung der Vorgaben entstehen. Hier bleibt festzustellen, dass aus der Sicht des Gesetzes und der Gerichte ein Spezialist einem Laien gegenübersteht. Der Auftragnehmer wurde gerade aufgrund seiner Erfahrung, seines Fachwissens und seines Könnens bestellt. Dementsprechend gilt er als Spezialist. Der Auftraggeber dagegen überträgt eine Aufgabe, die er selbst nicht ausführt, für deren Ausführung er keine Erfahrung hat und er nicht abschätzen kann, welche Kosten anfallen.

Dementsprechend ist es die Aufgabe des Auftragnehmers, einen kostenlosen Kostenvoranschlag zu erstellen. Auf dessen Grundlage wird der Werklohn berechnet. Dieser ist dann vertraglich festgelegt und kann ohne einen besonderen Grund nicht verändert werden

Besondere Gründe, die eine Änderung des Werklohns gestatten, müssen dabei für beide Seiten unvorhersehbar gewesen sein. Auch müssen sie in ihrer Konsequenz so stark ausfallen, dass den Vertragsparteien kein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung zugemutet werden kann. In diesem Fall können beide eine neue Vergütung vereinbaren, sie können den Vertrag beenden, ein Richter kann die Höhe der Vereinbarung anpassen oder aber die Auflösung des Vertrages erlauben.

Der Auftraggeber ist also sehr gut gegen eine einseitige Erhöhung des Werklohns geschützt. Das gibt ihm eine deutliche Sicherheit in rechtlicher Hinsicht, aber auch in der Finanzplanung.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung

Im Werkvertrag wird die erfolgreiche Erstellung des Werkes geschuldet, nicht die Arbeit daran. Es geht nicht um die Zeit, die Ressourcen oder welche Leistungen genau erbracht wurden. Einzig wichtig ist das Werk und dass es gemäß der Beschreibung aus dem Vertrag erstellt wurde

Der Auftragnehmer handelt selbstständig. Das entbindet den Auftraggeber von jeder Verantwortung. Das heißt, er muss die Werkvertragsarbeitnehmer nicht finden, anstellen, managen, anlernen oder entlohnen. All das ist die Verantwortung des Auftragnehmers.

Werkvertrag -das Kündigungsrecht

Der Auftraggeber ist auch im Hinblick auf die Kündigung des Werkvertrages im Vorteil. Er kann den Vertrag jederzeit ohne einen bestimmen Grund kündigen. Damit bliebt es dem Auftraggeber überlassen, zu bestimmen, ob und wie lange er mit dem Auftragnehmer zusammenarbeitet.

Der Auftragnehmer verfügt zwar auch über ein Kündigungsrecht, doch für ihn bedarf es dafür eines besonderen Grundes. Damit ist es der Auftraggeber, der die Zügel in der Hand hält, was wiederum die Planung, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, deutlich erleichtert.

Fazit

Die Bestellung eines Werkvertragsunternehmens lohnt sich, wenn eine Randtätigkeit vorliegt und Ressourcen im Betrieb nur ungenügend genutzt werden, um diese Aufgaben zu erledigen. Auch lohnt sich die Bestellung eines Werkvertragsunternehmens, wenn eine Kernaufgabe des Geschäftes vorliegt und damit bestimmte Fähigkeiten und Wissen eingekauft wird, um diese Aufgabe zu bewältigen. Die eingekauften Kapazitäten sind aber nur zeitweise von Bedeutung oder, wenn sie als feste Kapazitäten vorhanden wären, würden lange Leerstände erfahren.

Im Werkvertrag trägt der Auftragnehmer einen Großteil der Risiken. Er hat die Verantwortung für das Personal, er haftet für Schäden, er trägt das Risiko des Unterganges des Werkes und er wird nicht entlohnt, wenn das Werk nicht wie beschrieben erstellt wird.

Die Wirtschaftlichkeit ergibt neben der ausreichenden Nutzung der vorhandenen Ressourcen gerade aus der Übertragung der Risiken und der Fälligkeit des Werklohns erst nach der Abnahme des erfolgreich erstellten Werkes. Wird das Werk nicht wie gewünscht erstellt, entfällt die Entlohnung. Erhöht sich der Aufwand, auch im Hinblick auf die Zeit, für die Erstellung des Werkes, verändert sich der Werklohn nicht.

Darüber hinaus arbeitet der Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Das entlastet die Arbeit des Bestellunternehmens. Zu guter Letzt verfügt der Auftraggeber über ein deutlich einfacheres Kündigungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer, so dass er sich jederzeit von dem Vertrag lösen kann, falls das aus seiner Sicht nötigt ist.

 

 

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