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Rechtssichere Werkverträge – Was Sie beim Abschluss von Werkverträgen beachten sollten

Wenn Aufträge an Fremdfirmen vergeben werden, geschieht dies oft auf Basis von einem Werkvertrag. Lesen Sie, welche Rechte und Pflichten Auftraggeber und Werkunternehmer haben, welche Regelungen ein Werkvertrag beinhalten sollte und wie sich der Werkvertrag von anderen Vertragsmodellen unterscheidet.

Für bestimmte Tätigkeiten bietet es sich an, diese nicht von eigenem Personal ausführen zu lassen, sondern eine externe Firma damit zu beauftragen. Häufig wird dann ein Werkvertrag abgeschlossen. Bei diesem Vertragsmodell bestehen verschiedene wechselseitige Pflichten zwischen dem Auftraggeber (Besteller) und dem Auftragnehmer (Werkunternehmer).

Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner

Der Werkunternehmer schuldet zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt entweder die Herstellung eines bestimmten Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolgs.

§ 631 BGB

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Der Auftraggeber muss den Werkunternehmer entsprechend der getroffenen Vereinbarung vergüten. Zusätzlich treffen den Auftraggeber Mitwirkungspflichten, um die Herstellung des Werks überhaupt zu ermöglichen. Außerdem hat er eine Pflicht zur Abnahme des Werks. Die Abnahme wiederum ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers.

Falls das Werk Mängel aufweist, hat der Auftraggeber grundsätzlich folgende Rechte:

Was ein Werkvertrag beinhalten sollte

Für Werkverträge schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Form vor. Jedoch ist unter dem Aspekt Rechtssicherheit zu empfehlen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Folgende Angaben bzw. Regelungen sollte ein Werkvertrag enthalten:

 

Vergütung des Werkunternehmers

Für die Vergütung des Werkunternehmers gibt es unterschiedliche Modelle. Denkbar ist zum Beispiel die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Herstellung des Werks. Auch eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis ist möglich. Gemäß § 632a BGB kann der Werkunternehmer vom Auftraggeber auch Abschlagszahlungen verlangen.

Stundenlohnarbeiten: Welche Nachweise muss der Werkunternehmer vorlegen?

Bei der Abrechnung nach Stundenlohn stellt sich die Frage, wie genau der Werkunternehmer seine Arbeiten dokumentieren muss. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr die Nachweispflichten für Werkunternehmer erleichtert (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 882/21). Demnach muss das Unternehmen bei Stundenlohnarbeiten nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Nicht zwingend notwendig ist dagegen, dass die abgerechneten Arbeitsstunden nach Zeitabschnitten aufgeschlüsselt werden. Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Zuordnung der abgerechneten Stunden zu den genauen Tätigkeiten. Ein differenzierterer Stundennachweis ist nur dann gefordert, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vorab so vereinbart werden.

Folgende wichtige Ausnahme ist zu beachten: Weitergehende Nachweispflichten für Stundenlohnarbeiten gelten gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen.

Kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Der Auftraggeber kann gemäß § 648 BGB den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen, ohne dass dafür ein bestimmter Grund vorliegen muss. Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag, ist der Werkunternehmer dazu berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wenn er sich jedoch infolge der Kündigung des Aufraggebers Aufwendungen erspart, muss er sich die ersparten Aufwendungen auf die Vergütung anrechnen lassen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Werkunternehmer aufgrund der Kündigung des Bestellers durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Einnahmen generieren kann.

Gemäß § 648a Abs. 1 BGB können beide Vertragsparteien – Auftraggeber und Werkunternehmer – den Werkvertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Unterschiede zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag

Während beim Werkvertrag ein konkreter Arbeitserfolg geschuldet wird, besteht beim Dienstvertrag die Pflicht, die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Ein konkreter Erfolg wird beim Dienstvertrag nicht geschuldet. Eine spezielle Form des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag: Der Arbeitnehmer ist zur vertragsgemäßen Arbeitsleistung verpflichtet, er schuldet aber keinen bestimmten Arbeitserfolg.

Beispiele für einen Werkvertrag:

Beispiele für einen Dienstvertrag:

Abgrenzung Werkvertrag – Zeitarbeit

Zeitarbeit ist gekennzeichnet durch das Dreiecksverhältnis zwischen der Zeitarbeitsfirma (Verleiher), dem Entleiher und dem Leiharbeiter. Der Leiharbeiter ist beim Verleiher angestellt, dieser ist sein Vertragsarbeitgeber. Während des Einsatzes des Leiharbeiters beim Entleiher hat dieser dem Leiharbeiter gegenüber ein Weisungsrecht, die Zeitarbeitsfirma bleibt jedoch Vertragsarbeitgeber des Leiharbeiters. Die Überlassung des Leiharbeiters an den Entleiher erfolgt im Rahmen eines Überlassungsvertrags.

Beim Werkvertrag gibt es zwei Vertragspartner, den Auftraggeber (Besteller) und den Auftragnehmer (Werkunternehmer). Werkunternehmer sind selbständig tätig. Der Auftraggeber hat gegenüber den Mitarbeitern des Werkunternehmers kein Weisungsrecht –auch nicht während der Zeit, in der sie ihre Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers ausführen.

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