Arbeitgeber sind mitverantwortlich dafür, das Risiko von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Krankheiten möglichst klein zu halten. Es reicht also nicht aus, erst zu reagieren, wenn etwas passiert ist. Unternehmen müssen schon vorbeugend tätig werden und die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit umsetzen.
Wenn Beschäftigte einen Arbeitsunfall erleiden oder aufgrund mangelhafter Arbeitsschutzmaßnahmen krank werden, ist dies das Gegenteil einer Win-win-Situation. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gesundheitlich geschädigt und fallen oft für längere Zeit aus. Die Unternehmen wiederum müssen mit dem Ausfall zurechtkommen und möglicherweise personellen Ersatz suchen.
Deshalb sollte es im ureigenen Interesse eines jeden Unternehmens liegen, Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren und das Risiko von Arbeitsunfällen möglichst gering zu halten. Selbstverständlich müssen sich Arbeitgeber an die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit halten.
Allgemeine Pflichten zum Arbeitsschutz
Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen organisiert und von allen Beschäftigten umgesetzt werden. Ein Beispiel: Auf Baustellen gilt eine Helmpflicht, um die Beschäftigten vor eventuell herunterfallenden Teilen zu schützen. Hier muss sich der Baustellenverantwortliche darum kümmern, dass alle sich auf der Baustelle befindlichen Personen an die Sicherheitsvorgaben halten.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz dafür verantwortlich, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen. Mit anderen Worten: Arbeitgeber müssen die Beschäftigten in ausreichendem Maße über die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen informieren. Hier kommen zum Beispiel spezielle Schulungen in Betracht. Ziel ist die Prävention. Das Gesundheits- bzw. Unfallrisiko soll damit reduziert werden.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet,
- erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu treffen
- die Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu organisieren und die erforderlichen Mittel bereitzustellen
- zu prüfen, ob die durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam sind
- die Arbeitsschutzmaßnahmen im Anschluss an die Prüfung gegebenenfalls anzupassen
- die Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen
Die Beschäftigten haben beim Arbeitsschutz eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Damit ist gemeint, dass auch sie selbst sich um ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kümmern müssen. Mitarbeiter sind zum Beispiel dazu verpflichtet,
- Maschinen ordnungsgemäß zu bedienen,
- die Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf den Arbeitsschutz zu befolgen,
- zur Verfügung gestellte Arbeitsschutzkleidung zu benutzen,
- die Gesundheit der Arbeitskollegen nicht zu gefährden
- mögliche Gefahren im Betrieb dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
Zu beachten ist: Die Kosten für Maßnahmen zum Arbeitsschutz – zum Beispiel für das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitsschutzkleidung – hat der Arbeitgeber zu übernehmen. Nicht erlaubt ist, solche Ausgaben auf die Mitarbeiter abzuwälzen.
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Ein ganz wichtiger Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes ist die Durchführung der sogenannten Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungsbeurteilung bedeutet, dass Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsplätze im Unternehmen analysieren und einschätzen müssen, welches Gefahrenpotenzial dort besteht. Daraus ergeben sich die Erkenntnisse,
- welche Risikofaktoren reduziert,
- welche Mängel beseitigt und
- welche Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Zu differenzieren ist zwischen arbeitsbereichsbezogenen, tätigkeitsbezogenen und personenbezogenen Gesundheitsrisiken:
- Welche speziellen Risiken gibt es in dem bestimmten Arbeitsbereich?
- Welche speziellen Risiken birgt die konkrete Tätigkeit
- Welche speziellen Risiken gibt es für bestimmte Personen oder Personengruppen, zum Beispiel für Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft?
Wichtige Arbeitsschutzvorschriften
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es noch weitere Regelwerke, die für Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsschutz relevant sind. Dazu zählen insbesondere
- die Arbeitsstättenverordnung
- die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie
- das Arbeitssicherheitsgesetz
- das Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. Sie macht zum Beispiel Vorgaben zu folgenden Themen:
- Raumtemperatur und Hitzeschutz
- Lärmschutz
- Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Lüftung von Betriebsräumen
- Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume
- Baustellen
- Bildschirmarbeitsplätze
- Nichtraucherschutz
- Fluchtwege und Notausgänge
Konkretisiert wird die Arbeitsstättenverordnung durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Ebenfalls wichtig ist das Arbeitssicherheitsgesetz. Darin ist geregelt, wie Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Unternehmen eingesetzt werden müssen. Das Arbeitssicherheitsgesetz wird durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergänzt.
Betriebe, die Arbeitnehmer bzw. Auszubildende unter 18 Jahren beschäftigen, müssen sich außerdem mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz befassen und die dort festgelegten Regeln einhalten.